Steuerberater Baer
 
Steuerberater · Christian Baer
 
Home | Leistungen und Service | Service Aktuell

+++ Service-Aktuell +++

+++AKTUELL+++ Einführung der digitalen E-Rechnung in Ihrem Unternehmen

Zum 01.01.2025 startet die Initiative zum Versand und Empfang von digitalen E-Rechnungen in elektronischer Form.

Die verpflichtende E-Rechnung soll für steuerbare und steuerpflichtige inländische Umsätze an Geschäftskunden (B2B-Umsätze) eingeführt werden. Sie gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise. Ebenfalls nicht betroffen sind Leistungen an Privatpersonen (B2C-Umsätze).

Alle Unternehmen sind von der Regelung betroffen! Der Grund: Die Einführung der E-Rechnung umfasst nicht nur den Versand gesetzeskonformer Rechnungen, sondern auch den digitalen Empfang solcher Rechnungen.

Eine E-Rechnung ist nicht mit einer per E-Mail versandten Rechnung im PDF-Format zu verwechseln.

Elektronische Rechnungen enthalten vielmehr sämtliche relevante Daten der Rechnung in einem strukturiertem Datensatz. Die Vorgaben hierzu sind in der Europäischen Norm EN 16931 festgelegt. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese gesetzlichen Bestimmungen.

Das PDF dient künftig somit nur noch der Visualisierung der elektronischen Rechnungsdaten und kann der E-Rechnung beigefügt sein (z.B. Format ZUGFeRD).

Die korrekte Rechnungsstellung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, Umsätze zu realisieren und die Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern. Die Einführung der digitalen E-Rechnung bietet Ihnen im Rechnungseingang zudem Vorteile beim anschließenden Freigabe- und Zahlungsprozess sowie der Verarbeitung in der Buchführung.

Nutzen Sie diese Gelegenheit deshalb zur Optimierung Ihrer Prozesse und gestalten Sie Ihre Arbeitsabläufe effizient und zukunftssicher:
  • Analysieren Sie Ihre derzeitigen Prozesse rund um den Rechnungseingang und den Rechnungsausgang!
  • Setzen Sie zunächst den E-Rechnungseingang um!
    (zentrale E-Mail-Adresse einrichten, Geschäftspartner informieren, Rechnungsfreigabe und Zahlungsprozess neu aufsetzen, digitale Weitergabe an die Buchführung einrichten, Archivierung planen.)
  • Kümmern Sie sich nun um den E-Rechnungsausgang!
    (Kontinuierliche Pflege der E-Mail- Adressen Ihrer Kunden für den Rechnungsempfang einrichten, Rechnungsschreibung mit geeigneter Software umsetzen, digitale Weitergabe an die Buchführung einrichten, Archivierung planen.)
  • Stabilisierungsphase! (Mitarbeitende in den vorgenannten Prozessen schulen, Überwachungsphase einplanen, Optimierungsbedarf erkennen und einbinden)

Diese Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick über die anstehenden Aufgaben. Wir ergänzen diese Informationen laufend für Sie. Unsere Mandanten werden wir bei der Umsetzung aktiv unterstützen und konkrete Lösungen für die Implementierung der E-Rechnung und die Anbindung an die Buchführung vermitteln.

Unser Servicepartner DATEV stellt Ihnen hier aktuelle Informationen zur erfolgreichen Umsetzung Ihrer Strategie zur Einführung der E-Rechnung bereit:




Hier finden Sie zudem ein Hilfe-Video der DATEV-Lösung Auftragswesen Next, dass ihnen einen ersten Einblick in die Funktionsweise und Möglichkeiten der webbasierten Anwendung gibt.




Unsere Kurzinfo zur digitalen E-Rechnung finden Sie hier:



+++AKTUELL+++ Beitragsänderung in der Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Das Gesetz sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Eltern müssen Ihre Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten zu Name und Geburtsdatum aller Kinder Ihrer Beschäftigten abzufragen und geeignete Nachweise anzufordern.

Nur Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, müssen aktuell nichts unternehmen.

Einen Überblick zu der Gesetzesänderung finden Sie in unserer Kurzinfo:



+++AKTUELL+++ Inflationsausgleichsprämie

Im Begünstigungszeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 sind Sonderzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Alle Beschäftigten können die Prämie erhalten, ganz egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder auch Minijob-Beschäftigte.

Mehrfachzahlungen sind möglich, insgesamt dürfen 3.000 Euro je Beschäftigte im Begünstigungszeitraum nicht überschritten werden.

Einen Überblick zu dieser Maßnahme finden Sie in unserer Kurzinfo: