+++ Service-Aktuell +++
+++AKTUELL+++ Beitragsänderung in der Pflegeversicherung
Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung voraussichtlich von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.Eltern müssen Ihre Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten zu Name und Geburtsdatum aller Kinder Ihrer Beschäftigten abzufragen und geeignete Nachweise anzufordern.
Nur Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, müssen aktuell nichts unternehmen. In allen anderen Fällen werden Sie bitte jetzt tätig.
Einen Überblick zu der geplanten Gesetzesänderung finden Sie in unserer Kurzinfo:
+++AKTUELL+++ Grundsteuerreform
Zum 1. Januar 2022 müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland neu bewertet werden.Die Finanzverwaltungen verpflichten die Eigentümerinnen und Eigentümer, die erforderlichen Feststellungserklärungen digital einzureichen. Eine besondere Herausforderung stellen die unterschiedlichen Länderregelungen dar. Welche Kriterien für die Neuberechnung eine Rolle spielen, hängt somit davon ab, in welchem Bundesland das Objekt liegt.
WICHTIG: Sie können seit 01. Juli 2022 Feststellungeerklärungen einreichen!
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ist am 30.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können seit 1. Juli 2022 über die Online-Steuerplattform ELSTER eingereicht werden.
Die Abgabefrist im am 31. Januar 2023 abgelaufen.
Für Wohngrundstücke sind im Wesentlichen folgende, wenige Angaben erforderlich:
- Grundbuchangaben (Gemarkung, Blatt, Flur, Flurstück)
- Angabe zu den Eigentümern des Grundeigentums
- Angabe zu den Miteigentumsanteilen am Grundeigentum
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnflächen und Nutzflächen
- Baujahr des Gebäudes
- Jahr einer eventuell durchgeführten Kernsanierung
- Angaben zur Steuerbegünstigung (z.B. Baudenkmal, Gemeinnützigkeit)
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Informationen zur verpflichtenden elektronischen Abgabe finden Sie auf der Website des Anbieters für die Online-Angebote Ihres Finanzamts. ELSTER stellt Ihnen ab Juli 2022 entsprechende Formulare zur Verfügung. Sollten Sie noch nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, können Sie sich bereits bei ELSTER-Online registrieren:
Wir aktualisieren die Mandanteninformationen mit nützlichen ToDo´s laufend für Sie.
Mandanteninfo (1) zur Grundsteuerreform | Allgemeines
Mandanteninfo (2) zur Grundsteuerreform | Abgabemöglichkeiten
Mandanteninfo (3) zur Grundsteuerreform | Einspruch
Unsere ausfüllbare Muster-Honorarvereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärung finden Sie hier:
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Alle Beschäftigten können die Prämie erhalten, ganz egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder auch Minijob-Beschäftigte.
Mehrfachzahlungen sind möglich, insgesamt dürfen 3.000 Euro je Beschäftigte im Begünstigungszeitraum nicht überschritten werden.
Einen Überblick zu dieser Maßnahme finden Sie in unserer Kurzinfo:
Informationen zur verpflichtenden elektronischen Abgabe finden Sie auf der Website des Anbieters für die Online-Angebote Ihres Finanzamts. ELSTER stellt Ihnen ab Juli 2022 entsprechende Formulare zur Verfügung. Sollten Sie noch nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, können Sie sich bereits bei ELSTER-Online registrieren:
Wir aktualisieren die Mandanteninformationen mit nützlichen ToDo´s laufend für Sie.
Mandanteninfo (1) zur Grundsteuerreform | Allgemeines
Mandanteninfo (2) zur Grundsteuerreform | Abgabemöglichkeiten
Mandanteninfo (3) zur Grundsteuerreform | Einspruch
Unsere ausfüllbare Muster-Honorarvereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärung finden Sie hier:
+++AKTUELL+++ Inflationsausgleichsprämie
Im Begünstigungszeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 sind Sonderzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Alle Beschäftigten können die Prämie erhalten, ganz egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder auch Minijob-Beschäftigte.
Mehrfachzahlungen sind möglich, insgesamt dürfen 3.000 Euro je Beschäftigte im Begünstigungszeitraum nicht überschritten werden.
Einen Überblick zu dieser Maßnahme finden Sie in unserer Kurzinfo: